BGH kippt die Bonitätsauskunft als Verzugsschaden: Was Ihre Kanzlei jetzt im Forderungskonto umstellen sollte

Es gibt Urteile, die eine über Jahre eingespielte Routine mit einem Satz beenden. Die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2026 (VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25) gehören dazu – und sie betreffen jede Kanzlei, die Forderungen für Mandanten durchsetzt.

Der Kern: Kosten für eine vorgerichtliche Bonitätsauskunft über einen Schuldner in Verzug sind in der Regel kein erstattungsfähiger Verzugsschaden. Die Begründung ist nachvollziehbar und deshalb schwer zu umgehen. Eine Bonitätsauskunft dient vorrangig der Einschätzung des Vollstreckungsrisikos – also der eigenen wirtschaftlichen Entscheidung des Gläubigers, ob sich eine Klage lohnt. Sie ist nicht erforderlich, um den Prozess zu führen. Damit fehlt der Zurechnungszusammenhang zum Verzug.

Eine Erstattung bleibt möglich, aber nur als Ausnahme: Es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit vorgelegen haben, die eine gesonderte Prüfung erforderlich machten. Der BGH ist dabei ausdrücklich streng – bloßer Zahlungsverzug, eine zurückgegangene Lastschrift oder unbezahlte Kleinbeträge genügen nicht. Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen hat die Entscheidungen kritisiert, weil sie Kosten vom Verursacher zum Geschädigten verlagern. An der Rechtslage ändert die Kritik nichts.

Das Problem: die Routine steckt in den Vorlagen

Der Schaden entsteht für Kanzleien nicht durch das Urteil selbst, sondern durch die Automatismen, die in den Arbeitsabläufen verankert sind. Die Auskunft wird standardmäßig vor der Klage eingeholt, weil es seit Jahren so gemacht wird. Der Betrag wandert über einen Textbaustein in die Forderungsaufstellung. Niemand fragt beim Einzelfall nach, weil die Position schlicht Teil der Vorlage ist.

Daraus folgen drei konkrete Risiken. Erstens werden Beträge weiter geltend gemacht, die das Gericht absetzt – mit entsprechender Kostenquote. Zweitens trägt der Mandant die Auskunftskosten künftig selbst, ohne das zu wissen, wenn Ihre Vergütungsvereinbarung diesen Punkt nicht regelt. Drittens – und das ist das eigentliche Haftungsthema – kann eine unaufgeforderte, nicht erstattungsfähige Auslage als Pflichtverletzung gewertet werden, wenn der Mandant nicht vorher informiert wurde.

Hinzu kommt ein Effekt, der sich erst über die Zeit zeigt. Wer die Position weiter standardmäßig ansetzt, produziert in jedem bestrittenen Verfahren eine zusätzliche Angriffsfläche für die Gegenseite. Ein gut vorbereiteter Schuldnervertreter setzt genau hier an, und zwar nicht nur bei der Auskunft selbst, sondern bei der Frage, wie sorgfältig die Forderungsaufstellung insgesamt erstellt wurde. Eine erkennbar aus der Vorlage gefallene Position schwächt die Glaubwürdigkeit der übrigen Nebenforderungen mit – ein Nachteil, der in keiner Kostenquote auftaucht, sich aber im Verhandlungsergebnis niederschlägt.

Die Lösung: drei Stellen in RA-MICRO prüfen

Die gute Nachricht ist, dass sich die Umstellung an wenigen, klar benennbaren Stellen erledigen lässt.

Erstens Textbausteine und Mahnvorlagen. Wenn in Ihren Mahn- und Klagevorlagen eine Position für Auskunftskosten automatisch mitläuft, gehört sie entfernt oder in eine bewusst zu aktivierende Variante überführt. In RA-MICRO betrifft das die Bausteine für vorgerichtliche Mahnung und Forderungsaufstellung. Die Position sollte nur noch dann erscheinen, wenn jemand sie aktiv setzt – und dann mit einer Begründung im Aktenvermerk.

Zweitens das Forderungskonto. Prüfen Sie, wie Auskunftskosten in Ihren laufenden Forderungskonten verbucht sind. Positionen, die nach der neuen Linie nicht durchsetzbar sind, gehören nicht in die Hauptforderung oder die Nebenkosten gegenüber dem Schuldner, sondern in die Abrechnung gegenüber dem Mandanten. Wer das nachträglich korrigieren muss, hat deutlich mehr Arbeit als bei einer sauberen Trennung von Beginn an – die Zwangsvollstreckungsfunktionen in RA-MICRO rechnen mit dem, was im Forderungskonto steht.

Drittens die Mandantenkommunikation. Ergänzen Sie Ihre Mandatsbedingungen und Ihre Eingangskorrespondenz im Inkassobereich um einen kurzen, klaren Hinweis: Eine Bonitätsprüfung ist sinnvoll zur Einschätzung des Vollstreckungsrisikos, die Kosten sind nach aktueller BGH-Rechtsprechung aber regelmäßig nicht vom Schuldner erstattungsfähig und gehen zu Ihren Lasten. Einmal als Baustein hinterlegt, ist dieser Hinweis in jeder Akte in zwei Klicks gesetzt – und entschärft die Haftungsfrage vollständig.

Warum sich der Aufwand auszahlt

Anwaltliche Qualität zeigt sich für Mandanten selten an der Schriftsatzprosa, sondern daran, dass Abrechnungen stimmen und keine unerwarteten Positionen auftauchen. Wer jetzt umstellt, vermeidet abgesetzte Kosten, führt ein saubereres Forderungskonto und kann gegenüber dem Mandanten belegen, dass die Kanzlei aktuelle Rechtsprechung in ihre Abläufe übernimmt. Das ist ein Argument, das im Wettbewerb um Inkassomandate wirkt.

Technisch ist die Umstellung in einer eingerichteten RA-MICRO Installation Sache von wenigen Stunden – vorausgesetzt, man weiß, welche Bausteine, Vorlagen und Kontenstrukturen betroffen sind und wie Änderungen so gesetzt werden, dass sie das nächste Update überleben.

Wir stellen Ihre Vorlagen gemeinsam mit Ihnen um

Wir kennen Ihre RA-MICRO Installation und wissen, wo Ihre Bausteine, Mahnvorlagen und Forderungskonten hinterlegt sind. Gern gehen wir die betroffenen Stellen mit Ihnen durch, passen die Vorlagen an und prüfen Ihren Versionsstand gleich mit.

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