Aktive beA-Nutzungspflicht ab 2021 für die Fachgerichtsbarkeiten in Bremen

Wie Dr. Stefan Rinke auf  Aktive beA-Nutzungspflicht ab 2021 für die Fachgerichtsbarkeiten in Bremen – News – Artikel (ra-micro.de)   berichtet, starten das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, das Sozialgericht, Verwaltungsgericht und Finanzgericht Bremen sowie das Landesarbeitsgericht, das Landessozialgericht und das OVG Bremen ab dem 01.01.2021 in die aktive Nutzungspflicht. 

Es wird also ernst und wieder einmal „kurz vor knapp“. Bitte schaffen Sie alle Voraussetzungen, um per beA arbeiten zu können. Ideal ist es aus RA-MICRO heraus, wie wir in unserem Youtube Kanal >> ius Systemhaus – YouTube << zeigen. 

Wichtig und zuforderst: Laden Sie die elektronische Signatur auf Ihre Karten. Ohne diese kommen Sie schnell an die Grenzen. Ebenso wichtig: Schaffen Sie die technischen Voraussetzungen. In RA-MICRO ist dazu der Einsatz von Omnipage geboten, um die Anlagen und auch die eigenen Schriftsätze gemäß der juristischen Vorgaben (ERRV) korrekt zu übermitteln. 

Bei Fragen sind wir für Sie da: 0511/59200420 und ra-micro@ius-systemhaus.de.

 

 

AG Lünen bittet um Schriftsätze per beA

Wie aus der beigefügten PDF Datei zu ersehen, bittet das AG Lünen die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Amtsgerichtsbezirks Lünen ab Oktober 2020 in Zivilsachen die Übersendung von Schriftsätzen nur noch per beA vorzunehmen.

Mit dem Einsatz von RA-MICRO sind Sie bestens auf den elektronischen Rechtsverkehr vorbereitet. Kanzleien, die mit RA-MICRO arbeiten können sich also – nicht nur – im Amtsgerichtsbezirks Lünen entspannt zurücklehnen.

Sie arbeiten noch nicht mit RA-MICRO oder beA aus RA-MICRO heraus?

Dann kommen Sie schnellstmöglich auf uns zu!

Info AG Lünen (PDF Datei)

So arbeitet RA-MICRO mit vOffice

Auch bei uns wird mit vOffice – als Teil der RA-MICRO Organisation – gearbeitet. Gern beraten wir Sie und unterstützen bei der Einführung des vOffice in Ihrer Kanzlei. 

So bekommen Sie auch bei uns die komplett Video-Konferenzausstattung – vom Einzelplatz mit WebCam, bis zum Konferenzraum mit Kamera-Systemen, Raummikrofonen und geeigneten Fernsehern/Beamern. 

Ihr Kontakt: ra-micro@ius-systemhaus.de oder 0511/59200420. 
Ihre Ansprechpartner: Frank Pelaccia und Manuel Schneider. 

 

beA aktive Nutzungspflicht in Niedersachsen erst 2022

Wie uns heute das Niedersächsische Justizministerium auf Anfrage mitteilte, wird es keine (teilweise) Einführung einer aktiven Nutzungspflicht des ERV zum 01.01.2021 geben.

Das heißt,  dass die niedersächsichen Gerichte noch bis zum 31.12.2021 klassisch erreichbar sind. Ab dem 01.01.2022 startet dann verbindlich die aktive Nutzungspflicht.

Die seit dem 01.01.2020 gilt die passive Nutzungspflicht, die alle zugelassenen Rechtsanwälte dazu verpflichtet Eingänge im beA zu bearbeiten.

Die aktive Nutzungspflicht bedeutet, dass Gerichte (mit wenigen Ausnahmen) nur noch per beA adressiert werden können. Fax, Post und Gerichtsbriefkasten entfallen dann und derart übermittelte Schreiben gelten als nicht zugegangen.

Nur noch 15 Monate, um Ihre Kanzlei hierauf einzustellen. Wir beraten Sie gern zu den Möglichkeiten, die RA-MICRO Ihnen bei den Arbeitsabläufen bietet.

Sie erreichen uns unter 0511/59200420 oder per Mail an: ra-micro@ius-systemhaus.de.

Ihr Team des ius Systemhaus.

beA und die Uhrzeit

Vermehrt erreichen uns Kanzleien, die Probleme mit der beA Anmeldung, der Nutzung des Posteingangs oder -ausgangs von RA-MICRO oder der Abgabe von eEBs haben. Bei einer überwiegenden Anzahl fällt auf, dass die Computerzeit falsch ist. 

Normalerweise aktualisiert Windows 10 die Uhrzeit zuverlässig über das Internet. In Netzwerken kann und sollte (!) die Aktualisierung jedoch über den Server laufen und dort sieht die Lage oft anders aus. 

Prüfen Sie also (anhand Ihres Handys), ob die Windows Uhrzeit bei Ihnen richtig ist (eine Minute ist schon relevant). Wenn nicht, kontaktieren Sie uns oder Ihren IT-Partner. 

NDR Artikel zum Thema „Verhandlung per Videokonferenz“

Auf der Seite „https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Corona-und-Rechtsprechung-Richter-allein-im-Saal,videoverhandlung100.html“ finden Sie einen interessanten Artikel zum der Wandlung der prozessualen Abläufe. 

§128 a ZPO sei dank, können künftig Verhandlungen per Videokonferenz geführt werden. Dabei sollen Ihre Mandanten in Ihrer Kanzlei an der Videoverhandlung teilnehmen. 

Schaffen Sie jetzt die Voraussetzungen für solche Termine. Mit unserem Partner Logitech haben wir kleine und große Konferenzsysteme im Angebot.

Kontaktieren Sie uns: 0511/59200420 oder info@ius-systemhaus.de

Ihr Ansprechpartner: Frank Pelaccia. 

 

Es geht los: Gerichtsverhandlungen per Skype!

Die LTO berichtete bereits Anfang des Jahres über die Möglichkeit Verhandlungen per Videokonferenz zu führen. (https://www.lto.de/recht/justiz/j/online-verhandlung-zivilverfahren-128a-zpo-videokonferenz-skype-zivilprozess/)

Jetzt erreichen die ersten unserer Kunden Schreiben zu diesem Thema. Gerichte wollen online verhandeln.  Das Landgericht Hannover setzt beispielsweise Skype f. Business ein. Sie müssen entsprechende Software nicht vorhalten, da die Verhandlungen über sogenannte Meetings arrangiert werden. Es reicht auf Ihrer Seite eine (gute) WebCam und etwa ein Upload von 2MBit/s. Das entspricht etwa VDSL25. 

Wir beraten Sie gern zu diesem Thema und wie Sie es auch für Sie und Ihre Kanzlei so ausrüsten, dass Sie auch mit Mandanten und Kollegen auf diesem Weg sich besprechen können. 

Ansprechpartner: Frank Pelaccia und Manuel Schneider. 
Telefon: 0511/59200420
e-Mail: ra-micro@ius-systemhaus.de

 

RA-MICRO aus dem Homeoffice

Seit Ende letzter Woche beschäftigen wir uns praktisch nur noch mit der Einrichtung von Heimarbeitsplätzen. Die Nachfrage wird nicht abreißen, deshalb hier ein kleiner Abriss der bestehenden Optionen:

Optimal-Lösung: VPN+RDP

Die optimale Lösung basiert auf einer VPN-Verbindung zwischen dem Heimarbeitsplatz und der Kanzlei, sowie der Einrichtung einer RDP (Remote Desktop Protokoll) Verbindung auf entweder einen vorhandenen Terminal-Server oder den Arbeitsplatz in der Kanzlei. Sobald die VPN-Verbindung steht, kann der PC in der Kanzlei ferngesteuert werden. Dank der Entwicklung der letzten Jahre, sind sowohl RA-MICRO, als auch DictaNet und die Spracherkennung bestens auf diese Nutzungsweise vorbereitet. So unterstützt DictaNet aktuell eine Vielzahl an Fußschaltern und Diktiermikrofonen und kann diese entsprechend direkt in die Remotesitzung durchreichen.Auch der Kartenleser, der oftmals für die Nutzung von beA obligatorisch ist, ist auf diese Weise einfach zu nutzen. Gedruckt wird wahlweise in der Kanzlei oder zu Hause. Durch den Zugriff auf den gewohnten Arbeitsplatz in der Kanzlei, sind die Einstellungen direkt produktiv zur Verfügung stehen.

Alternativlösung: Fernwartungsprogramm, wie Teamviewer oder AnyDesk.

Steht eine VPN-Verbindung nicht zur Verfügung, muss man auf eine Alternative zurückgreifen. Da die Ressourcen ausgenommen knapp sind, bieten sich hier die Mittel an, die ihre IT-Betreuung gegenwärtig für Fernwartung benutzt. Produkte wie Teamviewer oder AnyDesk erlauben die schnelle und einfache Einrichtung auch dann, wenn sie nicht Herr über ihren Internet Router oder ihre Firewall sind. Bitte beachten Sie, dass die jeweiligen Produkte für die geschäftliche Nutzung kostenpflichtig sind.

Notlösung: DictaNet im Home Office und Zugriff auf das E-Mail-Programm

Wenn zum Beispiel die Internetverbindung in der Kanzlei oder Zuhause zu schlecht ist, um eine der vorgenannten Lösungen zum Einsatz zu bringen, besteht die Möglichkeit Sich wichtige Informationen per E-Mail nach Hause schicken zu lassen und zu Hause das Programm DictaNet und die Spracherkennung installieren zu lassen. Bitte beachten Sie dass sie mit diesem Vorgehen nicht die erworbene Anzahl an Lizenzen bei DictaNet Und Dragon für DictaNet überschreiten dürfen. Damit können Sie dann zu Hause Diktate schreiben oder erstellen und diese per E-Mail mit dem Büro austauschen (Achtung: Datenschutz beachten!). Ergänzt man dies noch um einen Dateiaustausch mittels eines sicheren Cloud Speichers (z.B. NextCloud oder Tresorit), erreicht man schon ein ordentliches Maß an Produktivität.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung eines der oben genannten Szenarien. Auch wenn die gegenwärtige Situation absolut außergewöhnlich und hoffentlich auch einmalig ist, wird hiermit deutlich, wie wichtig es ist, sich rechtzeitig über die Einrichtung von Heimarbeitsplätzen Gedanken zu machen. In Zukunft kann das dann auch genutzt werden um Mitarbeitern Heimarbeitsplätze zur Verfügung zu stellen oder als Berufsträger selbst von zu Hause aus arbeiten zu können. Aber nicht nur die Arbeit von zu Hause aus ist hiermit gewährleistet, sondern insgesamt wird eine erhöhte Mobilität erreicht, die mehr Flexibilität und Professionalität in den Arbeitsalltag bringt.

beA: In Bremen keine aktive Nutzungspflicht zum 01.01.2020

Wie uns die Bremer Senatorin für Justiz mitteilte, ist zum 01.01.2020 für die Bremer Gerichte noch kein Erlass einer RVO zur aktiven Nutzungspflicht des beA geplant.

Wir danken Herr Staatsanwalt Krebs für seine Unterstützung und freuen uns, dass diese wichtige Frage geklärt ist.

Damit sind die Bremer Gerichte auch nach dem 01.01.2020 noch auf dem klassischen Weg UND zusätzliche über beA erreichbar.

 

Sie haben Fragen zum Einsatz von beA in Ihrer Kanzlei? Dann kommen Sie auf uns zu. Herr Pelaccia und Herr Schneider sind gern für Sie da. Schreiben Sie an ra-micro@ius-systemhaus.de oder rufen an unter 0511/59200420. 

Niedersächsisches Justizministerium gibt bekannt: beA – keine aktive Nutzungspflicht zum 01.01.2020

Auf unsere Anfrage hinsichtlich des Inkrafttretens der aktiven Nutzungspflicht des ERV (über beA) für die Anwältinnen und Anwälte vor niedersächsischen Gerichten zum 01.01.2020, hat uns das Niedersächsische Justizministerium freundlicherweise am heutigen Tag geantwortet. 

Demnach strebt man über das Programm eJuNi zwar eine vorzeitige (vor dem 01.01.2022) flächendeckende obligatorische Nutzung des ERV an, jedoch sei zum 01.01.2020 noch nicht mit einer entsprechenden Landesverordnung zu rechnen. 

Dies betrifft jedoch nicht bestimmte Verfahrensausnahmen, wie beispielsweise das eEB und Widersprüche im Mahnverfahren.

Bei Fragen kontaktieren Sie uns über ra-micro@ius-systemhaus.de.