beA – die letzten Meter! Wir begleiten Sie auf YouTube

Am 01.01.2022 wird die aktive beA Nutzung – sprich der Versand an Gerichte – obligatorisch und alternativlos. 

Wir befinden uns also auf den letzten Metern. Für diejenigen, die sich bisher nicht intensiv vorbereitet haben und nun noch vor offenen Fragen stehen, haben wir auf unserem YouTube-Kanal einige Videos vorbereitet. Wir zeigen dort in aller Kürze, wie Sie RA-MICRO mit beA verbinden, aus Word und der e-Akte heraus Schreiben und Anlagen übersenden, Ihre e-Akte und den Posteingang anpassen und wie die Sache mit den eEBs funktioniert.

Hier gelangen Sie zu unserem Kanal: 
https://www.youtube.com/channel/UCFIsLii_CUYTEppItTXEU3g

Wir freuen uns über ein Feedback, wie auch über Anregungen und Kritik. Schreiben Sie uns an: ra-micro@ius-systemhaus.de

Ihr Team des ius Systemhaus
Ihr RA-MICRO Partner aus Hannover

beA ab 2022 ohne Texterkennungspflicht

Das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz hat eine neue Bekanntmachung zu § 5 ERVV erlassen.
Eine Texterkennungspflicht ist darin nicht mehr enthalten.

Da die Verordnung zum 1.1.2022 in Kraft tritt, kann dann auf die Texterkennung im RA-MICRO beA-Postausgang verzichtet werden. Wir empfehlen dringend weiterhin die Nutzung einer Texterkennung (OCR) für die Volltextsuche in der E-Akte. Aufgrund der rasanten Zunahme von elektronischen Dokumenten in der Anwaltskanzlei, ist ein vorhandenes Volltext-Archiv eine nicht zu unterschätzende Arbeitserleichterung im Kanzleialltag.

Die Verordnung finden Sie hier (Bundesanzeiger): ERVB 2022

Eine Kommentierung von RA-MICRO (dort Rechtsanwalt Dr. Stefan Rinke) finden Sie hier: RA-MICRO News vom 07.12.2022

beA aktive Nutzungspflicht ab dem 01.01.2022

Wir weisen Sie auf einen schönen Artikel zu dem Thema hin: 

Pflicht zur beA-Nutzung: Was Anwälte beachten müssen (lto.de)

Bitte nutzen Sie die verbleibende Zeit, um sich insoweit fit zu machen, dass Sie per beA versenden können. 

Wenn Sie es bisher nicht mit RA-MICRO machen, ändern Sie das! Es spart wahnsinnig (!) viel Zeit. 
Insbesondere in der Kombination mit einer konsequenten Nutzung des E-Workflows, finden Sie in RA-MICRO eine großartige Lösung für den Kanzleialltag. 

Einen kleinen Eindruck vermitteln wir Ihnen hier: 

<https://bit.ly/3dad2X1> (dieser Link führt Sie zu unserem YouTube Kanal).

RA-MICRO beA Schnittstelle – mögliche Störung angekündigt für den 03.03.2021

Der beA KSW-Support (Kanzleisoftware-Support) hat mitgeteilt, dass in der Nacht von Dienstag (02.03.2021) auf Mittwoch (03.03.2021) auf der Produktionsumgebung das beA Release 3.3.1 installiert wird. Mit dem beA-Release 3.3.1 wird eine Aktualisierung auf die JAVA-Version 11 für die Client-Security und das KSW-Toolkit durchgeführt. Funktionale Änderungen werden in diesem Release nicht vorgenommen.

Diese Umstellung kann jedoch dazu führen, dass am 3. März 2021 eine Anmeldung am beA Server nicht möglich ist und somit der Versand und Empfang von beA-Nachrichten temporär nicht stattfinden kann.

Übergangslösung:

Der Versand und Empfang von beA-Nachrichten kann zu einem späteren Zeitpunkt erneut versucht werden. Sollte dies nicht zum Erfolg führen, ist der KSW-Support zu kontaktieren.

Lösung:

Hierzu muss der KSW-Support kontaktiert werden. Informationen zum KSW-Support sind unter https://portal.beasupport.de/external/c/anwendersupport zu finden.

Stellen Sie sich also rechtzeitig auf mögliche Probleme ein.

Bei Fragen zu beA, sowie dessen Anwendung aus dem RA-MICRO Programm heraus, sowie auch mit der Online-Anwendung kontaktieren Sie uns gerne unter

0511/59200420 oder per E-Mail an ra-micro@ius-systemhaus.de

 

 

RA-MICRO beA Schnittstelle – Störungen seitens des beA Supports für den 11.02.2021 angekündigt

Der beA KSW-Support hat mitgeteilt, dass am Donnerstag, den 11. Februar 2021 zwischen 11:30 und 12:30 Uhr Änderungen vorgenommen werden, die sich auf die Anmeldung am beA auswirken können. In dem genannten Zeitraum kann es vorkommen, dass die beA-Nachrichten über RA-MICRO weder empfangen, noch versendet werden können.

KSW steht für Kanzleisoftware. Diese KSW-Schnittstelle steht allen Softwareanbietern zur Verfügung und wird von diesen – ohne eigene Anpassungsmöglichkeiten – genutzt. Somit liegen entsprechende Wartungen und damit einhergehende Ausfälle nicht im Einflussbereich von RA-MICRO.

Sollte der Empfang/Versand auch nach 12:30 Uhr in ihrer Kanzlei nicht möglich sein, bittet das KSW-Support-Team der Bundesrechtsanwaltskammer um eine Kontaktaufnahme. Hinter dem nachstehenden Link finden Sie die Kontaktdaten:

https://portal.beasupport.de/external/c/anwendersupport

Aktive beA-Nutzungspflicht ab 2021 für die Fachgerichtsbarkeiten in Bremen

Wie Dr. Stefan Rinke auf  Aktive beA-Nutzungspflicht ab 2021 für die Fachgerichtsbarkeiten in Bremen – News – Artikel (ra-micro.de)   berichtet, starten das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, das Sozialgericht, Verwaltungsgericht und Finanzgericht Bremen sowie das Landesarbeitsgericht, das Landessozialgericht und das OVG Bremen ab dem 01.01.2021 in die aktive Nutzungspflicht. 

Es wird also ernst und wieder einmal „kurz vor knapp“. Bitte schaffen Sie alle Voraussetzungen, um per beA arbeiten zu können. Ideal ist es aus RA-MICRO heraus, wie wir in unserem Youtube Kanal >> ius Systemhaus – YouTube << zeigen. 

Wichtig und zuforderst: Laden Sie die elektronische Signatur auf Ihre Karten. Ohne diese kommen Sie schnell an die Grenzen. Ebenso wichtig: Schaffen Sie die technischen Voraussetzungen. In RA-MICRO ist dazu der Einsatz von Omnipage geboten, um die Anlagen und auch die eigenen Schriftsätze gemäß der juristischen Vorgaben (ERRV) korrekt zu übermitteln. 

Bei Fragen sind wir für Sie da: 0511/59200420 und ra-micro@ius-systemhaus.de.

 

 

AG Lünen bittet um Schriftsätze per beA

Wie aus der beigefügten PDF Datei zu ersehen, bittet das AG Lünen die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Amtsgerichtsbezirks Lünen ab Oktober 2020 in Zivilsachen die Übersendung von Schriftsätzen nur noch per beA vorzunehmen.

Mit dem Einsatz von RA-MICRO sind Sie bestens auf den elektronischen Rechtsverkehr vorbereitet. Kanzleien, die mit RA-MICRO arbeiten können sich also – nicht nur – im Amtsgerichtsbezirks Lünen entspannt zurücklehnen.

Sie arbeiten noch nicht mit RA-MICRO oder beA aus RA-MICRO heraus?

Dann kommen Sie schnellstmöglich auf uns zu!

Info AG Lünen (PDF Datei)

beA aktive Nutzungspflicht in Niedersachsen erst 2022

Wie uns heute das Niedersächsische Justizministerium auf Anfrage mitteilte, wird es keine (teilweise) Einführung einer aktiven Nutzungspflicht des ERV zum 01.01.2021 geben.

Das heißt,  dass die niedersächsichen Gerichte noch bis zum 31.12.2021 klassisch erreichbar sind. Ab dem 01.01.2022 startet dann verbindlich die aktive Nutzungspflicht.

Die seit dem 01.01.2020 gilt die passive Nutzungspflicht, die alle zugelassenen Rechtsanwälte dazu verpflichtet Eingänge im beA zu bearbeiten.

Die aktive Nutzungspflicht bedeutet, dass Gerichte (mit wenigen Ausnahmen) nur noch per beA adressiert werden können. Fax, Post und Gerichtsbriefkasten entfallen dann und derart übermittelte Schreiben gelten als nicht zugegangen.

Nur noch 15 Monate, um Ihre Kanzlei hierauf einzustellen. Wir beraten Sie gern zu den Möglichkeiten, die RA-MICRO Ihnen bei den Arbeitsabläufen bietet.

Sie erreichen uns unter 0511/59200420 oder per Mail an: ra-micro@ius-systemhaus.de.

Ihr Team des ius Systemhaus.

beA: In Bremen keine aktive Nutzungspflicht zum 01.01.2020

Wie uns die Bremer Senatorin für Justiz mitteilte, ist zum 01.01.2020 für die Bremer Gerichte noch kein Erlass einer RVO zur aktiven Nutzungspflicht des beA geplant.

Wir danken Herr Staatsanwalt Krebs für seine Unterstützung und freuen uns, dass diese wichtige Frage geklärt ist.

Damit sind die Bremer Gerichte auch nach dem 01.01.2020 noch auf dem klassischen Weg UND zusätzliche über beA erreichbar.

 

Sie haben Fragen zum Einsatz von beA in Ihrer Kanzlei? Dann kommen Sie auf uns zu. Herr Pelaccia und Herr Schneider sind gern für Sie da. Schreiben Sie an ra-micro@ius-systemhaus.de oder rufen an unter 0511/59200420. 

Niedersächsisches Justizministerium gibt bekannt: beA – keine aktive Nutzungspflicht zum 01.01.2020

Auf unsere Anfrage hinsichtlich des Inkrafttretens der aktiven Nutzungspflicht des ERV (über beA) für die Anwältinnen und Anwälte vor niedersächsischen Gerichten zum 01.01.2020, hat uns das Niedersächsische Justizministerium freundlicherweise am heutigen Tag geantwortet. 

Demnach strebt man über das Programm eJuNi zwar eine vorzeitige (vor dem 01.01.2022) flächendeckende obligatorische Nutzung des ERV an, jedoch sei zum 01.01.2020 noch nicht mit einer entsprechenden Landesverordnung zu rechnen. 

Dies betrifft jedoch nicht bestimmte Verfahrensausnahmen, wie beispielsweise das eEB und Widersprüche im Mahnverfahren.

Bei Fragen kontaktieren Sie uns über ra-micro@ius-systemhaus.de.