Automatisierte Melderegisterauskünfte – Änderungen seit dem 01.05.2017 (1. BMGÄndG)

Zum 01.11.2015 ist das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten; zuvor war das Melderecht durch die jeweiligen Bundesländer geregelt. Mit Wirkung vom 01.05.2017 wurde das BMG erstmals angepasst (1. BMGÄndG). Ein Kernpunkt der Änderung ist der für die elektronischen Einwohnermeldeamtsanfragen relevante § 49 BMG.

Zur Identifizierung einer Person im Melderegister wurde das „Geschlecht“ als Suchmerkmal wieder zugelassen. Anfragende müssen neben Vor- und Nachnamen weiterhin zwei zusätzliche Suchmerkmale der angefragten Person angeben (§ 49 Abs. 5 BMG). Die Merkmale „Geschlecht“ und „Familienstand“ dürfen nicht zusammen verwendet werden.

Die Änderung führte zu einer signifikanten Verbesserung der Antwortzeiten, insbesondere der Meldeämter, welche Anfragen ohne Angabe des Geburtsdatums zuvor nur manuell bearbeiteten.

Die elektronischen Melderegisteranfragen können direkt aus RA-MICRO vorgenommen werden.

Bei der Einrichtung der RA-MICRO Online Dienste sind wir gern unterstützend an Ihrer Seite. Sie erreichen uns unter: 0511/59700420.

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